Der Makler und das Widerrufsrecht
Viel Verwirrung bringt die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie
Seit 13.06.2014 müssen auch Makler ihre Kunden, z.B. Kauf – oder Mietinteressenten, über ihr Widerrufsrecht belehren, wenn der Erstkontakt über das Telefon oder das Internet zustande gekommen ist. Diese neue Regelung verursacht jedoch oftmals Verwirrung, insbesondere bei Mietinteressenten. Eigentlich wollte man doch nur einen Besichtigungstermin vereinbaren oder nur weitere Informationen zur Immobilie?
Wir haben Verständnis für Ihre Sorgen!
Diejenigen, die schon einmal im Internet gekauft oder bestellt haben, haben auch bereits mit der Widerrufsbelehrung zu tun gehabt. Bei jedem Abschluss, der über das Internet (oder Telefon) zustande kommen soll, muss der Internetkäufer VORHER mit einem Klick bestätigen, dass er die Widerrufsbelehrung gelesen hat.
Nichts anderes passiert nun beim Immobilienmakler!
Wenn Sie über Telefon oder Internet mit uns Kontakt aufnehmen, müssen wir Sie nach der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie (FAGG – Fern-Auswärtsgeschäfte Gesetz) über Ihr Widerrufsrecht belehren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir gesetzeskonform arbeiten und wir daher gemeinsam mit Ihnen nun diesen Weg gehen müssen.
Nach wie vor gilt:
Die Maklerprovision ist nur fällig, wenn ein Miet- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist!